Weitermachen oder Rücktritt Korbach/Kassel, 22.06.2007 Der Regierungspräsident von Kassel, Lutz Klein (CDU), hebt den Beschluss der Kreisausschussmehrheit von CDU, FDP, FWG und Grünen in Waldeck-Frankenberg auf. Landrat Helmut Eichenlaub (CDU) darf seinen von der konservativen Mehrheit im Kreisausschuss zweimal genehmigten Urlaub zur Erfüllung seiner Privatinteressen nicht antreten.
Die Pressemitteilung des Regierungspräsidenten im Wortlaut:
"Regierungspräsident Lutz Klein sieht die Entscheidung des Kreisausschusses Waldeck-Frankenberg zur Beurlaubung des Landrates Helmut Eichenlaub nicht im Einklang mit der Hessischen Urlaubsverordnung. „Der Beschluss des Kreisausschusses ist rechtsfehlerhaft und darum aufzuheben“, sagte Klein. Die Entscheidung sei im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport getroffen worden.
Der Landrat von Waldeck-Frankenberg, Helmut Eichenlaub, hatte ab Mai 2008 Sonderurlaub bis zum Ende seiner Amtsperiode Ende 2009 beantragt. Der Kreisausschuss – als Dienstvorgesetzter des Landrates – hatte diesem Antrag zugestimmt und diese Entscheidung bei einer Sondersitzung am 19. Juni bekräftigt. Aufgrund der Besonderheit des Sachverhalts und der daraus hervorgehenden öffentlichen Diskussion hatte das Regierungspräsidium als obere Kommunalaufsicht den Beschluss geprüft und auch dem Ministerium berichtet.
Klein räumt ein, dass auch Beamten auf Zeit aus wichtigen Gründen wie Fortbildung, Studienzwecke oder für die Arbeit bei Internationalen Organisationen Sonderurlaub gewährt werden kann. Zugleich müsse dieser Sonderurlaub im öffentlichen Interesse liegen. „Bei seiner Entscheidung musste der Kreisausschuss auf jeden Fall berücksichtigen, dass es sich hier um einen direkt gewählten Landrat und nicht um einen normalen Laufbahnbeamten handelt“, sagte Lutz Klein. Diese direkte Wahl verleihe dem Landrat eine besondere Legitimation. Darum bestehe auch ein besonders öffentliches Interesse an der Ableistung seiner Amtszeit. Ein Sonderurlaub vor Ablauf der Amtszeit sei daher grundsätzlich die Ausnahme und dürfe nur bei einem besonders wichtigem öffentlichen Interesse erfolgen, so der Regierungspräsident. Aus demselben Grunde seien dagegen persönliche Gründe nachrangig zu betrachten
Der Kreisausschuss habe seinen Beschluss „unter Anerkennung wichtiger persönliche Gründe sowie öffentlicher Belange“ gefasst, zitierte Klein. Danach trage die Beurlaubung angeblich dem öffentlichen Interesse dadurch Rechnung, dass der Landrat eine Tätigkeit bei der Wirtschaftskammer des österreichischen Bundeslandes Burgenland aufnehmen werde. Die künftige Tätigkeit des Landrats bei der Wirtschaftskammer solle auf die Zusammenarbeit des Burgenlandes mit dem Partnerkreis Waldeck-Frankenberg ausgerichtet sein.
Diese Auffassung teilt der Regierungspräsident nicht. Für einen gewählten Landrat lasse sich damit ein besonderes öffentliches Interesse für den Sonderurlaub keinesfalls rechtfertigen. „Auch jetzt als Landrat kann er bereits die angestrebten Kooperation und partnerschaftlichen Verbindungen zwischen dem Burgenland und seinem Landkreis fördern; dies gehört zu seinen normalen Amtspflichten“, sagte Klein. Derzeit sei auch nicht bekannt, dass die angestrebte Tätigkeit für das Burgenland über die allgemeine Amtspflicht des Landrates hinausgehe. Vielmehr spreche die Wirtschaftskammer des Burgenlandes von einer sogenannten „Konsulentenstellung“, die ausschließlich als freie Beratertätigkeit interpretiert werden müsse.
Dieser Sachverhalt, so der Regierungspräsident, lege nahe, dass die Tätigkeit für das Burgenland nicht der eigentliche Zweck des Sonderurlaubes sei. Vielmehr sei auch aufgrund zahlreicher öffentlicher Stellungnahmen von Landrat Eichenlaub davon auszugehen, dass der Landrat mit Beginn des Urlaubes eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufnehmen wolle. „Der Wunsch eines direkt gewählten Landrates, rund zwei Jahre vor Ablauf seiner Amtszeit in die Privatwirtschaft zu wechseln, begründet jedenfalls kein öffentliches Interesse, um Sonderurlaub zu genehmigen.
Ebenso seien die angeführten ‚persönlichen Gründe’, auf der die Entscheidung des Kreisausschusses ebenso basiere, nicht stichhaltig. „Mit der Stellung Landrates, der für eine Amtszeit von sechs Jahren direkt gewählt ist, verträgt es sich nicht, wenn ihm bereits 20 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit Sonderurlaub zur beruflichen Neuorientierung gewährt wird.“ Allenfalls eine Zwangslage könnte als Ausnahmesituation in Betracht kommen. „Für diesen Fall gibt es klare versorgungsrechtliche Regelungen, die es dem Wahlbeamten ermöglichen, eine neue berufliche Existenz aufzubauen“, erklärte Lutz Klein. Eine derartige Zwangslage sei jedoch nicht erkennbar.
Landrat Eichenlaubs Argumente, eine ihn zufrieden stellende Arbeit als Landrat sei kaum noch möglich, weil er in jüngster Zeit weder im Kreistag noch in der Koalitionsfraktion Mehrheiten erhalten habe, könnten nicht tragend sein, so der Regierungspräsident: „Sollte das Verhältnis zwischen dem gewählten Landrat und den Kreistagsmitgliedern derart gestört sein, dass eine Weiterführung des Amtes in Frage gestellt ist, regelt die Hessische Kreisordnung, dass ein Landrat abgewählt werden kann.“
Und schließlich, so Klein, könne auch eine drohende Dienstunfähigkeit des Landrates Eichenlaub keinesfalls als Argument für eine Sonderbeurlaubung über den angestrebten Zeitraum sein. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der Sonderurlaub erst in nahezu einem Jahr beginnen solle und eine akut drohende Dienstunfähigkeit ein zügigeres Handeln notwendig machen würde. „Bei Dienstunfähigkeit sind entsprechende beamtenrechtliche Instrumentarien vorhanden; die Gewährung von Sonderurlaub zählt hierzu nicht“, so der Regierungspräsident.
„Wegen der besonderen Stellung eines Landrates und um Schaden von diesem Amt abzuwenden, habe ich den Sofortvollzug meiner Entscheidung angeordnet. Ich sehe darin den einzigen Weg, die für die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsaufgaben nötige Ruhe und Rechtssicherheit wieder herzustellen“, sagte Regierungspräsident Lutz Klein. Sollte es nämlich um die heutige Entscheidung des Regierungspräsidiums eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung geben, hätte der Beschluss des Kreisausschusses bis zum Ende dieser gerichtlichen Auseinandersetzung Gültigkeit. „Monatelange Unsicherheiten über den weiteren Fortgang liegen nicht im Interesse der Bürger und der Kreisverwaltung“, so Klein."